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Zitat von NicoleH84
Übrigens, wo bekomme ich eigentlich eine Übersicht über die Ruhezeiten her? Vom Ordnungsamt oder sogar aus dem Internet?
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Soweit ich weiß, ist das im jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetz geregelt (in Deinem Fall NRW).
Hier mal eine allgemeine Info dazu:
(Quelle: http://www.ratgeberrecht.de/sendung/...004082206.html)
Was ist Lärm?
Autor: Jochen Rüdel
„Sie mag Musik nur, wenn sie laut ist“ singt Herbert Grönemeyer. Wir alle würden Lärm unterschiedlich und sehr persönlich beschreiben. Was also ist die Lärmbelästigung? Sicher liegt sie dann vor, wenn auch eine unbeteiligte Person, also weder der Verursacher noch der Nachbar sie als Belästigung empfinden würde.
Aber auch diese Erkenntnis lässt sich nicht in Messwerte fassen. Der Schall ist zwar messbar, nicht aber seine Wirkung. Wir reagieren unterschiedlich auf bestimmte Lärmpegel. Das Lachen eines Kindes könnte den gleichen Lärmpegel haben wie ein Glas, das auf den Boden fällt. Aber sicher würden wir beide Geräusche unterschiedlich empfinden. Vor allem, wenn das störende Geräusch von dem Nachbar kommt, den wir sowieso nicht leiden können.
Auch zu unterschiedlichen Tageszeiten reagieren wir unterschiedlich auf die gleiche Lärmquelle oder den gleichen Lärmpegel. Und wo Menschen wohnen, gibt es Geräusche. Daher helfen weder Lärmpegel, noch Listen wer, wann, wie laut sein darf. Und auch die meisten Gerichtsurteile sind Einzelfallentscheidungen.
Die Ruhezeiten
Die Nachtruhe ist durch die Immissionsschutzgesetze der Länder zwischen 22 Uhr und 6.00 Uhr besonders geschützt. Zusätzlich sollte - nach Auffassung des Deutschen Mieterbunds - auch die Zeit von 6 Uhr bis 7 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr als allgemeine Ruhezeit beachtet werden.
In der Mittagszeit gelten Verbote für besonders lautstarke Geräte. So dürfen zum Beispiel Laubblasgeräte nur zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhr benutzt werden. Eine Hausordnung könnte auch eine allgemeine Mittagsruhe vorschreiben. An Sonn- und Feiertagen gelten strengere Lärmschutzregelungen. So dürfen beispielsweise Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer in Wohngebieten nicht benutzt werden. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stadt oder Gemeinde, ob es spezielle Regelungen für Ihr Wohngebiet gibt.
Der tägliche Krach
Er ist hinzunehmen, der tägliche Krach. Wo viele Menschen auf engem Raum wohnen, lässt sich Lärm nicht ganz vermeiden. Deswegen ist nicht jedes Geräusch, das stört, auch gleich verboten. Viele Geräusche muss man hinnehmen, weil sie ortsüblich oder nicht vermeidbar sind. Dazu gehören alle Verrichtungen im Haushalt. Also der Krach des Staubsaugers oder der Schleudergang der Waschmaschine. Dazu zählt der Aufenthalt im Badezimmer. Auch der Handwerker kann nicht gezwungen werden, mit seiner Arbeit aufzuhören.
Der Lärm, der durch gelegentliche Renovierungsarbeiten entsteht, ist hinzunehmen. Die Bohrmaschine oder der Parkettabschleifer müssen ertragen werden. Allerdings sollten alle lauten Hausarbeiten, Renovierungsarbeiten oder der Besuch des Handwerkers so organisiert werden, das sie nicht in die Mittagsruhe oder nach 20.00 Uhr fallen.
Rasenmäher und Co.
Seit dem 6.9.2002 ist die neue Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft. Danach darf der Rasen in Wohngebieten an Werktagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr gemäht werden. An Sonn- und Feiertagen ist es gar nicht erlaubt.
Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser oder Laubsammler gelten strengere Zeiten. Der Betrieb ist nicht erlaubt in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr, und ab 17 Uhr ist Schluß. Von dieser strengen Regelung befreit sind Geräte, die besonders leise sind, zum Beispiel Geräte mit dem Umweltzeichen. Für sie gilt dann die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr.
Hausmusik
Die gute Nachricht für Hobbymusiker: das Proben in der Wohnung ist erlaubt. Die gute Nachricht für die gequälten Nachbarn: es darf nicht den ganzen Tag musiziert werden.
Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich geklärt: Von 8-12 Uhr, und von 14-20 Uhr ist Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt, wenn es die Nachbarn hören können. (AZ.: V ZB 11/9

. Allerdings nicht in jeder beliebigen Lautstärke. Proben einer Rockband muss niemand dulden.
An die Ruhezeiten in der Hausordnung müssen sich die Musiker auch halten. Über die Länge der Übungszeit gibt es keine einheitlichen Aussagen. So erlaubt das Oberlandesgericht Karlruhe zwei Stunden Saxophon oder Klarinette, sonntags gar nur eine. (OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 253).
Für das Landgericht Nürnberg muss das Schlagzeug im Sommer nach 45 Minuten still sein und im Winter nach 90 Minuten. (LG Nürnberg-Fürth WuM 1992, 253)
Die lieben Kleinen
Kinder dürfen laut sein. Die Gerichte sind sehr kinderfreundlich. Spielende Kinder verursachen Lärm, und das dürfen sie. Vor allem in Mehrfamilienhäusern sind Geräusche von Kindern ortsüblich und damit zu dulden. Das Interesse an Ruhe muss hinter dem Ziel einer kinderfreundlichen Umgebung zurückstehen. Also ist Kinderlärm auch in der Mittagszeit erlaubt. „Die von Kindern möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen sind von den Hausbewohnern hinzunehmen- soweit es um typisches und altersbedingtes Verhalten geht. Kinderlärm ist eine unvermeidbare Lebensäußerung und Ausdruck eines ganz natürlichen Spiel-, Mitteilungs- und Bewegungsdranges der Kinder“,. so das Landgericht Bad Kreuznach. Und weiter: Von Nachbarn sei eine erhöhte Toleranz zu fordern. Außerdem - Kinderlärm ist kein Grund zur Kündigung. (Az. 1 S 21/01)
Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied, dass eine Klägerin die Unterlassung von Kinderlärm nicht verlangen kann. (GeschäftsNr. : 316 C 510/01)
Kinderlärm ist auch in der Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr erlaubt (OLG Düsseldorf, Az U 51/95).
Schreiten die Eltern überhaupt nicht ein und lassen ihr Baby stundenlang schreien, sei das allerdings nicht zu dulden.
Haustiere
Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht gestört werden. So belegte das Oberlandesgericht Düsseldorf das stundenlange Pfeifen eines Papageis mir 500 Euro Bußgeld.
Werden zu diesem Thema die Gerichte bemüht, geben sie dann auch die Zeiten vor, in denen gepfiffen oder gebellt werden darf, sagt der Deutsche Mieterbund. Danach dürfen Hunde tagsüber zwischen 8 und 13 Uhr und zwischen 15 und 19 Uhr höchstens 30 Minuten und nicht länger als 10 Minuten am Stück bellen. Sollte der kleine Hund das nicht können, kann es eng werden. Wenn er ständig bellt, kann das auch die Ausweisung bedeuten. In Köln bellte ein Hund Tag und Nacht. Das wertete das Amtsgericht Köln als unzumutbare Belästigung (Az.: 130 C 275/00) Unter solchen Umständen kann die Haltung eines bestimmten Tieres untersagt werden.
Die Feier
Es ist immer wieder zu hören: einmal im Jahr dürfen wir feiern. Dann geht die Party richtig los. Falsch! Richtig ist: um 22 Uhr muss Schluss sein. Auch wenn Sie nicht nur einmal im Jahr, sondern nur einmal im Leben feiern. Natürlich nur, solange der Nachbar gestört wird. Und das entscheiden nicht Sie, das entscheidet der Nachbar. Es gibt keine gesetzliche Regelung, oder ein Gewohnheitsrecht, das eine längere Party gestattet. Das Bayerische Oberlandesgericht entschied sogar: maximal 5 Grillabende pro Jahr (Az.: 2 Z BR 6/ 99).
Das Badezimmer
Noch ein Vorurteil gilt es auszuräumen: das Verbot, nachts zu duschen. Es ist nicht verboten, es ist erlaubt. So entschied das OLG Düsseldorf, dass auch nächtliche Wannen- und Duschbäder zu akzeptieren seien, vorausgesetzt, sie dauern nicht länger als maximal 30 Minuten (Az.: 5 Ss411/90 – 181 / 901). Zu diesem Ergebnis kommen auch viele andere Gerichte.
Was ist zu tun?
Was tun, wenn es zu laut wird? Alle Fachleute haben den gleichen Ratschlag: sprechen Sie mit Ihrem Nachbarn. Laden Sie ihn doch zum Grillen ein, versuchen Sie immer gut und verständnisvoll miteinander umzugehen. Ein Gerichtsurteil schafft keinen Frieden und damit keine Ruhe und vor allem: es dauert. Damit nicht alles sofort bei Gericht landet, wurde im Jahre 2000 das „Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung“ verabschiedet. Das bedeutet: Erst muss alles versucht werden, um eine außergerichtliche Schlichtung beim Schiedsmann zu erreichen. Nur, wenn das nichts bringt, bleibt der Gang zum Gericht.[/quote]