Hi
Ich geb jetzt auch mal meinen Senf dazu:
Wie hast Du das Ding erworben? Denn das Fernabsatzgesetz gilt nur, wenn der Vertrag "....unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden..."
...mal gegooglet für Dich
gefunden bei
www.fernabsatzgesetz.de:
312b BGB Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. ...
bezüglich der Rückgabefrist:
§ 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
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wie auch immer das auszulegen ist - bin leider kein Jurist.
Bei der Rückgabe solltest außerdem aufpassen, denn der Händler muß nicht den ganzen Wert erstatte (wegen Wertminderung und so) Aber warum gleich vom Vertrag aussteigen? Herstellergarantie sollte ja immer noch vorhanden sein und soweit ich weiß kannst du bei Acer auch einen Monat nach dem Erwerb des Notebooks noch eine zusätzliche erweiterte Garantie abschließen (siehe
www.acer.de).
Aber in diesem Fall kannst Du Dich bei Deinem Händler mal informieren.
LG mr_fretto