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Alt 29.06.2008, 12:08
Kennt sich schon aus...
 
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Zumutbare Wegstrecke (Zeit)

Hallo,

kennt sich da vielleicht jemand aus? Beginne demächst eine Fortbildung von der Arge. Wenn ich mit den ÖVM fahre bin ich zu Fuss erstmal 30 Minuten unterwegs und dann fahre ich nochmal 2 1/2 Stunden einfache Wegstrecke mit dem Bus und Bahn und 5-6x umsteigen. Auf dem Rückweg ist das genau so. Ist das zumutbar und in der Fortbildung bin ich täglich 7 1/2 Stunden und 6 Stunden unterwegs mit den ÖVM?!

Würde daher gerne aufs Auto umsteigen da bin ich in 30-40 Minuten dort. Das Problem ist nur das es dort keine kostenfreien Parkplätze gibt und man pro Tag 10-13 Euro bezahlen muss und das für 4-5 Wochen (5x die Woche) das kann ich mir nicht leisten von den 351 Euro die ich im Monat bekomme.
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Ziel bis 31.12.2008 = 99,9kg
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Alt 29.06.2008, 12:34
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Das Sozialgesetzbuch sagt dazu:

Zitat:

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
Nachzulesen hier: SGB 3 - Einzelnorm
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