hier ein Auszug aus dem Überweisungsgesetz (ÜG) bezüglich Inlandszahlungne (und ja, die neuere Version, gültig ab 01.01.2002):
Überweisungsrückrufe
Eine Kündigung der Überweisung (umgangssprachlich weiter als Rückruf bezeichnet) muß der Überweisende gegenüber seiner Bank aussprechen. Sofern das Geld noch nicht das Haus verlassen hat, ist das noch relativ problemlos. Ist das Geld bereits unterwegs, so faxt die Bank einen Rückruf an das Institut des Begünstigten.
Nach §676g(1)1 ist die Empfängerbank gegenüber dem Begünstigten zur Gutschrift verpflichtet, sobald der Betrag zu dessen Gunsten auf einem Konto der Bank, also zB auch dem LZB-Verrechnungskonto, angekommen ist, wenn nicht vorher eine Kündigung der Überweisung eingegangen ist.
Das bedeutet, daß Kreditinstitute Überweisungsrückrufe nur beachten dürfen, wenn das Geld noch überhaupt nicht im Haus angekommen ist. War der Überweisungsrückruf vor dem Geldeingang da, ist eine Berücksichtigung noch möglich.
Da schon vor einem Monat bezahlt wurde, wird das nix mehr mit Rückruf

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Bliebe noch die strafrechtliche Anzeige wegen Betruges...zivilrechtlich das Geld einzuklagen halte ich bei 50 EUR für unsinnig, da zahlt man ja noch kräftig drauf.