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  #1 (permalink)  
Alt 10.06.2007, 17:10
Benutzerbild von Boergi
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Fragen wegen Kündigungsfrist

Vor einiger Zeit habe ich ja einen Thread wegen meiner "beruflichen Zukunft" eröffnet, siehe: http://diaet.abnehmen-forum.com/htop...hallenbau.html .

Inzwischen bin ich wohl so weit dass ich gegen Herbst aus München gehen werde und die neue Stelle bei meinen Eltern antrete.

Nun wurde mir diese Woche vorzeitig in der Firma die Probezeit verkürzt, wäre normal erst nächsten Monate vorbei gewesen. Haben mir auch gleich da Gehalt um 250€ erhöht, gegen Ende des Jahres Gibt's dann nochmal 200€ mehr und nächstes Jahr nochmal 200, also insgesamt 650€ mehr. (is ganz nett mir aber noch zu wenig).

Zugleich meinten sie aber die Kündigungsfrist beträgt jetzt 3 Monate. Passt mir irgendwie gar nicht weil ich nicht so früh schon kündigen will, dann muss ich 3 Monate lang als "Buhmann" da drinnen rumlaufen. Ist ja ein Monat schon schlimm genug.

In meinem Arbeitsvertrag steht gar nichts von einer Kündigungsfrist. Muss ich jetzt wirklich schon 3 Monate vorher kündigen oder kann ich mich auf die gesetzliche von einem Monat beziehen.
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  #2 (permalink)  
Alt 10.06.2007, 21:06
Spitzen Naschkatze
 
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Beiträge: 613
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Re: Fragen wegen Kündigungsfrist

Zitat:
Zitat von Boergi

In meinem Arbeitsvertrag steht gar nichts von einer Kündigungsfrist.

.
Normalerweise steht in Vertraegen immer etwa sinngemaess:

"Jede Aenderung muss schriftlich niedergelegt werden"

Sieh doch einmal nach, ob so etwas bei Dir auch drinsteht.

Wenn es drinsteht und ausserdem NICHTS zu Kuendigungsfristen darin steht, dann gilt auch ausschliesslich nur die gesetzliche Kuendigungsfrist.

Wenn nicht drin steht, dass alles der Schriftform beduerft, dann ist es noch immer so, dass sich beide Vertragsparteien ueber die Inhalte des Vertrages (auch wenn zB die Kuendigungsfrist muendlich vereinbart wird) einig sein muessen. Das bedeutet, dass nicht eine Seite einseitig einfach der anderen vorschreiben kann, wie sie sich zu verhalten hat
(Also weder Du kannst einfach vorschreiben: "3 Tage" , noch Dein Arbeitgeber kann sagen: "3 Monate").

Wenn nichts konkret von beiden verhandelt wurde, dann gilt in jedem Fall (siehe oben) die gesetzliche Variante.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.06.2007, 23:20
Benutzerbild von Wolfi
Naschkatzen Goldi
 
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Hallo Boergi

Wenn in deinem Arbeitsvertrag nichts von Kündigungsfristen steht, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Und die sind auf keinen Fall 3 Monate

Es können (zum Wohl des Arbeitnehmers) in Tarifverträgen längere Kündigungsfristen bestehen, diese richten sich dann meist aber auch nach der Länge der Betriebszugehörigkeit. Die Kündigungsfrist duch den Arbeitnehmer wird hierdurch im Regelfall aber nicht beeinflusst.
__________________
Gruß Dirk
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  #4 (permalink)  
Alt 11.06.2007, 07:39
Barbarus
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hi,

Änderungen der Kündigungsfristen usw werden in der Regel auch schriftlich festgehalten und von dir gegengezeichnet. Sonst könnte der Arbeitgeber dich ja Hin- und Herwürfeln wie er es gerade braucht. In vielen Arbeitsverträgen steht auch drin, Änderungen bedürfen der Schriftform.

Aber mache dir nicht zu viele Gedanken um das Ansehen nach einer Kündigung. Ist alles halb so wild und du hast ja auch noch Resturlaub und meist geht das auch recht reibungslos, da es eben business as usual ist das Mitarbeiter kommen und gehen.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.06.2007, 09:03
Benutzerbild von Wolfi
Naschkatzen Goldi
 
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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich in Deutschland ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB. Grundsätzlich gilt (wie allgemein im Arbeitsrecht) das Günstigkeitsprinzip: Die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (also immer die längere Frist, auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigen will!) geht anderen Regelungen vor.

Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Bei diesen Fristen handelt es sich um Mindestkündigungsfristen von denen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Verkürzungen dieser Fristen sind nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich. Ausnahmen gelten während einer (ausdrücklich vereinbarten) Probezeit von höchstens sechs Monaten (Mindestkündigungsfrist dann: zwei Wochen), für Aushilfen (bis vier Monaten Beschäftigung) und Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern (Mindestkündigungsfrist in Kleinbetrieben: vier Wochen).

Zulässig sind vertragliche Vereinbarungen, die auch den Arbeitnehmer an die längeren Fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber gem. § 622 Abs. 2 BGB (oder noch längere, frei vereinbarte vertragliche Fristen) binden. Unzulässig ist es aber, vertraglich für den Arbeitnehmer längere Fristen vorzusehen als für den Arbeitgeber. In diesem Fall gelten (wie beim Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung) die gesetzlichen Mindestfristen.
__________________
Gruß Dirk
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